Rechtsfolger
BG

§ 97 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1976
BGBl. Nr. 412/1975
Außerkrafttretensdatum
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§ 97.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
Schlagworte
Ehewohnung

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1976 BGBl. Nr. 412/1975
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017786
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P97/NOR12017786