Rechtsfolger
BG

§ 984 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.06.2010
BGBl. I Nr. 28/2010
Außerkrafttretensdatum
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Arten des Darlehensvertrags
§ 984.
(1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.
(2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40117754
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P984/NOR40117754