Rechtsfolger
BG

§ 986 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.06.2010
BGBl. I Nr. 28/2010
Außerkrafttretensdatum
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Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
§ 986.
(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40117756
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P986/NOR40117756