Rechtsfolger
BG

§ 98 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1978
BGBl. Nr. 280/1978
Außerkrafttretensdatum
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§ 98.
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1978 BGBl. Nr. 280/1978
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017787
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P98/NOR12017787