Rechtsfolger
BG

§ 990 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.06.2010
BGBl. I Nr. 28/2010
Außerkrafttretensdatum
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Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers
§ 990.
Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40117760
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P990/NOR40117760