Rechtsfolger
BG

§ 991 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.06.2010
BGBl. I Nr. 28/2010
Außerkrafttretensdatum
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Verweigerung der Kreditauszahlung
§ 991.
Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40117761
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P991/NOR40117761