Rechtsfolger
BG

§ 100 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
Außerkrafttretensdatum
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Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person
§ 100.
Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050378
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P100/NOR40050378