Rechtsfolger
BG

§ 11 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.06.2009
BGBl. I Nr. 40/2009
Außerkrafttretensdatum
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Zurechnungsunfähigkeit
§ 11.
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40105128
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P11/NOR40105128