Rechtsfolger
BG

§ 112 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
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Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
§ 112.
Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029655
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P112/NOR12029655