Rechtsfolger
BG

§ 119 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2023
BGBl. I Nr. 99/2023
Außerkrafttretensdatum
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Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Telefonabhörung

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40254198
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P119/NOR40254198