Rechtsfolger
BG

§ 120 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1998
BGBl. I Nr. 105/1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
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Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120.
(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039404
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P120/NOR12039404