Rechtsfolger
BG

§ 124 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 99/2023
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Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
§ 124.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
Schlagworte
Werkspionage, Geheimnisschutz, Geschäftsgeheimnis

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173640
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P124/NOR40173640