Rechtsfolger
BG

§ 127 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1988
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
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Diebstahl
§ 127.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029671
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P127/NOR12029671