Rechtsfolger
BG

§ 133 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1988
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
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Veruntreuung
§ 133.
(1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 25 000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 500 000 S veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029677
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P133/NOR12029677