Rechtsfolger
BG

§ 136 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
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Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
§ 136.
(1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 5 000 Euro übersteigt; wenn jedoch der Schaden 300 000 Euro übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls nicht zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Gebrauchsdiebstahl, PKW, Motorrad, Motorboot, Kraftfahrzeug, Kraftstoff, Arbeitgeber

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987
01.01.2002 BGBl. I Nr. 130/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 BGBl. I Nr. 136/2004 Fassungsvergleich ↗
01.01.2010 BGBl. I Nr. 135/2009 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 112/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173651
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P136/NOR40173651