Rechtsfolger
BG

§ 143 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 154/2015
Außerkrafttretensdatum
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Schwerer Raub
§ 143.
(1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40177263
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P143/NOR40177263