Rechtsfolger
BG

§ 153 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 154/2015
Außerkrafttretensdatum
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Untreue
§ 153.
(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Defraudant, Machthaber, Bevollmächtigter

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987
01.01.2002 BGBl. I Nr. 130/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 BGBl. I Nr. 136/2004 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40177265
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153/NOR40177265