Rechtsfolger
BG

§ 153a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1988
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Geschenkannahme durch Machthaber
§ 153a.
Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029699
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153a/NOR12029699