Rechtsfolger
BG

§ 162 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1988
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
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Vollstreckungsvereitelung
§ 162.
(1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 25 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029708
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P162/NOR12029708