Rechtsfolger
BG

§ 163d StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
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Tätige Reue
§ 163d.
(1) Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,
1. im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Abs. 1 Z 1), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist,
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 4, bevor der betreffende Prüfer seinen Bericht vorgelegt hat, sowie
5. in den Fällen des Abs. 1 Z 5, bevor die Eintragung im Firmenbuch angeordnet worden ist.
(2) Nach § 163b Abs. 1 Z 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die verschwiegenen Angaben nachträgt, bevor die Haupt-,General- oder Mitgliederversammlung oder sonst die Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes beendet ist.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173744
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P163d/NOR40173744