Rechtsfolger
BG

§ 176 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
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Vorsätzliche Gemeingefährdung
§ 176.
(1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029722
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P176/NOR12029722