Rechtsfolger
BG

§ 180 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1989
BGBl. Nr. 605/1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
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Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180.
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch
1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, daß entweder
1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500 000 S übersteigt.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1989 BGBl. Nr. 605/1987
01.01.2002 BGBl. I Nr. 130/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 BGBl. I Nr. 136/2004 Fassungsvergleich ↗
01.07.2006 BGBl. I Nr. 56/2006 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029725
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P180/NOR12029725