Rechtsfolger
BG

§ 181d StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1997
BGBl. Nr. 762/1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006
BGBl. I Nr. 56/2006
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Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen
§ 181d. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996
01.07.2006 BGBl. I Nr. 56/2006 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 112/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039056
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P181d/NOR12039056