Rechtsfolger
BG

§ 183a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2012
BGBl. I Nr. 103/2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge
§ 183a.
(1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a, 181b, 181d, 181f, 181h und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181c Abs. 1 und 2 und 183 entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, in den Fällen der §§ 181c Abs. 3, 181e, 181g und 181i, wenn er grob fahrlässig handelt.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40132525
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P183a/NOR40132525