Rechtsfolger
BG

§ 192 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 135/2009
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Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Mehrfache Ehe
§ 192.
Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029741
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P192/NOR12029741