Rechtsfolger
BG

§ 19 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 130/2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 136/2004
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Geldstrafen
§ 19.
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 327 Euro festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40023094
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P19/NOR40023094