Rechtsfolger
BG

§ 19 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2005
BGBl. I Nr. 136/2004
Außerkrafttretensdatum
17.06.2009
BGBl. I Nr. 52/2009
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Geldstrafen
§ 19.
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 500 Euro festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40059216
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P19/NOR40059216