Rechtsfolger
BG

§ 19 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
18.06.2009
BGBl. I Nr. 52/2009
Außerkrafttretensdatum
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Geldstrafen
§ 19.
(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40105966
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P19/NOR40105966