Rechtsfolger
BG

§ 19a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2011
BGBl. I Nr. 108/2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Konfiskation
§ 19a.
(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.
(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40123664
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P19a/NOR40123664