Rechtsfolger
BG

§ 202 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
BGBl. Nr. 242/1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
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Geschlechtliche Nötigung
§ 202.
(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029751
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P202/NOR12029751