Rechtsfolger
BG

§ 203 StGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
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Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
§ 203.
(1) Wer eine der in den §§ 201 Abs. 2 und 202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern keine der im § 201 Abs. 3 oder im § 202 Abs. 2 bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war.
(2) Wurde eine der im § 201 oder im § 202 mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1989
01.05.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2004
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029752
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P203/NOR12029752