Rechtsfolger
BG

§ 209 StGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
13.08.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
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Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren
§ 209. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1989
14.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2002
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029758
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P209/NOR12029758