Rechtsfolger
BG

§ 20a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.1997
BGBl. Nr. 762/1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 130/2001
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Unterbleiben der Abschöpfung
§ 20a.
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
1. wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das Ausmaß der Bereicherung 300 000 S nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,
2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039029
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20a/NOR12039029