Rechtsfolger
BG

§ 20a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 130/2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 136/2004
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Unterbleiben der Abschöpfung
§ 20a.
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
1. wenn im Falle des § 20 Abs. 1 Z 1 das Ausmaß der Bereicherung 21 802 Euro nicht übersteigt und die Abschöpfung nicht aus besonderen Gründen geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken,
2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.03.1988 BGBl. Nr. 605/1987
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996 Fassungsvergleich ↗
01.01.2002 BGBl. I Nr. 130/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2005 BGBl. I Nr. 136/2004 Fassungsvergleich ↗
01.01.2011 BGBl. I Nr. 108/2010 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40023095
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20a/NOR40023095