Rechtsfolger
BG

§ 20b StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
BGBl. I Nr. 108/2010
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Verfall
§ 20b.
(1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
(2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegt.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40033802
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P20b/NOR40033802