Rechtsfolger
BG

§ 216 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.1984
BGBl. Nr. 295/1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
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Zuhälterei
§ 216.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer Bande begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.08.1984 BGBl. Nr. 295/1984
01.10.2002 BGBl. I Nr. 134/2002 Fassungsvergleich ↗
01.05.2004 BGBl. I Nr. 15/2004 Fassungsvergleich ↗
01.08.2013 BGBl. I Nr. 116/2013 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029765
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P216/NOR12029765