Rechtsfolger
BG

§ 218 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2008
BGBl. I Nr. 93/2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
§ 218.
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.05.2004 BGBl. I Nr. 15/2004 Fassungsvergleich ↗
01.01.2008 BGBl. I Nr. 93/2007 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 112/2015 Fassungsvergleich ↗
01.09.2017 BGBl. I Nr. 117/2017 Fassungsvergleich ↗
01.09.2025 BGBl. I Nr. 45/2025 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093007
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P218/NOR40093007