Rechtsfolger
BG

§ 220a StGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.03.1997
BGBl. Nr. 762/1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Werbung für Unzucht mit Tieren
§ 220a.
Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039060
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P220a/NOR12039060