Rechtsfolger
BG

§ 223 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2016
BGBl. I Nr. 112/2015
Außerkrafttretensdatum
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Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
Urkundenfälschung
§ 223.
(1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40173705
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P223/NOR40173705