Rechtsfolger
BG

§ 224a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
§ 224a.
Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050399
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P224a/NOR40050399