Rechtsfolger
BG

§ 226 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
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Tätige Reue
§ 226.
(1) Nach den §§ 223 bis 225 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde oder die mit dem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr gebraucht worden ist, durch Vernichtung der Urkunde oder des Beglaubigungszeichens oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß die Urkunde oder die Sache in der in den §§ 223 bis 225 bezeichneten Weise gebraucht werde.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029775
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P226/NOR12029775