Rechtsfolger
BG

§ 22 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
28.02.2023
BGBl. I Nr. 223/2022
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Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 22.
(1) Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.
Anmerkung
1. Verfahrensrechtliche Regelung in § 435 Abs. 1 und 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Vollzugsrechtliche Regelungen in den §§ 157, 159, 161 ff, 168 ff StVG, BGBl. Nr. 144/1969.
Schlagworte
Süchtiger, Abhängigkeit, Alkohol, Suchtgift, Droge, Gefährlichkeitsprognose, Aussichtslosigkeit

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.03.2023 BGBl. I Nr. 223/2022 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029564
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P22/NOR12029564