Rechtsfolger
BG

§ 237 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
07.03.2001
BGBl. I Nr. 19/2001
Außerkrafttretensdatum
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Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
§ 237.
Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40017135
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P237/NOR40017135