Rechtsfolger
BG

§ 239 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
07.03.2001
BGBl. I Nr. 19/2001
Außerkrafttretensdatum
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Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung
§ 239.
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
07.03.2001 BGBl. I Nr. 19/2001 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40017136
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P239/NOR40017136