Rechtsfolger
BG

§ 241f StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
§ 241f.
Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050408
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241f/NOR40050408