Rechtsfolger
BG

§ 242 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1975
BGBl. Nr. 60/1974
Außerkrafttretensdatum
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Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
Hochverrat
§ 242.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029791
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P242/NOR12029791