Rechtsfolger
BG

§ 256 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.12.2021
BGBl. I Nr. 148/2021
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs
§ 256.
Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Schlagworte
Spionage, Betreibung, Unterstützung

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40236062
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P256/NOR40236062