Rechtsfolger
BG

§ 278 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2000
BGBl. I Nr. 34/2000
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
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Bandenbildung
§ 278.
(1) Wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen (§ 144), Geldwäscherei (§ 165), gemeingefährliche strafbare Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 177a, 177b, 185 oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen (§§ 232 bis 239), nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien oder nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes oder nach § 104 Abs. 2 bis 5 des Fremdengesetzes strafbare Handlungen ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Verbindung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied dieser Verbindung zu bestrafen, wenn sich die Verbindung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, daß sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen Bandenbildung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Verbindung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Verbindung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, daß die aus der Verbindung entstandene Gefahr beseitigt wird.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
01.10.1993 BGBl. Nr. 527/1993 Fassungsvergleich ↗
01.03.1997 BGBl. Nr. 762/1996 Fassungsvergleich ↗
01.01.1998 BGBl. I Nr. 112/1997 Fassungsvergleich ↗
01.07.2000 BGBl. I Nr. 34/2000 Fassungsvergleich ↗
01.10.2002 BGBl. I Nr. 134/2002 Fassungsvergleich ↗
01.05.2004 BGBl. I Nr. 15/2004 Fassungsvergleich ↗
01.07.2006 BGBl. I Nr. 56/2006 Fassungsvergleich ↗
01.07.2010 BGBl. I Nr. 38/2010 Fassungsvergleich ↗
01.01.2016 BGBl. I Nr. 112/2015 Fassungsvergleich ↗
01.09.2017 BGBl. I Nr. 117/2017 Fassungsvergleich ↗
01.09.2021 BGBl. I Nr. 159/2021 Fassungsvergleich ↗
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40008252
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278/NOR40008252