Rechtsfolger
BG

§ 278b StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.11.2018
BGBl. I Nr. 70/2018
Außerkrafttretensdatum
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Terroristische Vereinigung
§ 278b.
(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40208391
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278b/NOR40208391