Rechtsfolger
BG

§ 278f StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2012
BGBl. I Nr. 103/2011
Außerkrafttretensdatum
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Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
§ 278f.
(1) Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40132534
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P278f/NOR40132534